Eine Ferienreise, eine sportliche Aktivität des Versicherten und die fehlende Verschreibung von Psychopharmaka sind keine genügenden Indizien, um die Einschätzung eines vom Taggeldversicherer erstellten Privatgutachtens zu stützen, wonach eine Arbeitsfähigkeit besteht, wenn offen ist, ob die Reisen auf ärztlichen Rat durchgeführt worden sind, ob aus ärztlicher Sicht die sportliche Aktivität eine therapeutische Wirkung hat und ob auf die Abgabe von Psychopharmaka wegen eines - aktenkundigen - Magengeschwürs verzichtet worden ist.
Da diese Tatsachen offensichtlich ungenügend sind, um als alleinige Indizien zusammen mit dem Privatgutachten den Beweis zu erbringen, der Beschwerdeführer sei voll arbeitsfähig, stellt es eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar, den vom Versicherten gestellten Antrag auf ein Gerichtsgutachten abzulehnen (Erw. 2.5). Urteil des Bundesgerichts 4A_626/2015 vom 24.05.2016