Wenn eine Patientin von ihrem behandelnden Gynäkologen eine Operation wünscht, muss dieser darüber aufklären, dass er die Operation nicht selber durchführen wird, sondern im Rahmen eines "Teaching" unter seiner und der Aufsicht der Chefärztin ein Assistenzarzt operieren wird. Eine hypothetische Einwilligung kann nicht deswegen angenommen werden, weil die Patientin lediglich grundversichert ist und darum kein Recht auf freie Arztwahl hat; eine solche Anschauung würde das Recht auf Selbstbestimmung, welches der Aufklärungspflicht zugrunde liegt, aushöhlen; Die Patientin hat die Wahl, die Operation gar nicht oder anderorts vornehmen zu lassen oder sie selber zu bezahlen.
Die Frage, ob auf die Tätigkeit eines Arztes in einem Privatspital, welches auf der Spitalliste des Kantons Waadt figuriert und darum eine anerkannte private Einrichtung von öffentlichem Interesse ist, dem kantonalen Staatshaftungsrecht untersteht (womit ein direkter Anspruch gegen den Arzt entfällt), kann offen bleiben, wenn der Rekurs der Privatklägerschaft keinerlei Hinweise darauf enthält, auf welche Weise eine zivilrechtliche Haftpflicht des Arztes besteht, so dass auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (Erw. 2.2). Wenn eine Patientin von ihrem behandelnden Gynäkologen eine Operation wünscht, muss dieser darüber aufklären, dass er die Operation nicht selber durchführen wird, sondern im Rahmen eines "Teaching" unter seiner und der Aufsicht der Chefärztin ein Assistenzarzt operieren wird. Eine hypothetische Einwilligung kann nicht deswegen angenommen werden, weil die Patientin lediglich grundversichert ist und darum kein Recht auf freie Arztwahl hat; eine solche Anschauung würde das Recht auf Selbstbestimmung, welches der Aufklärungspflicht zugrunde liegt, aushöhlen; Die Patientin hat die Wahl, die Operation gar nicht oder anderorts vornehmen zu lassen oder sie selber zu bezahlen. Auf jeden Fall muss ihr die Gelegenheit gegeben werden, hierzu einen Entschluss zu fassen. Dies gilt umso mehr, als zum behandelnden Gynäkologen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, nachdem die Patientin bei ihm seit zwanzig Jahren in Behandlung steht, und von dem sie weiss, dass er eine besondere Erfahrung besitzt (Erw. 4.2.2). Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2015 vom 17.05.2016