Die opferhilferechtliche Genugtuung ist von der zivilrechtlichen Genugtuung abgekoppelt. Es besteht keine Bindung der Genugtuung nach Opferhilfe an die zivilrechtliche Genugtuung, auch nicht im Sinne einer linearen Kürzung.
Die opferhilferechtliche Genugtuung ist von der zivilrechtlichen Genugtuung abgekoppelt. Es besteht keine Bindung der Genugtuung nach Opferhilfe an die zivilrechtliche Genugtuung, auch nicht im Sinne einer linearen Kürzung. Die Genugtuung wird eigenständig festgelegt, und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Opferhilfebehörden, die dabei das Verschulden des Täters nicht zu berücksichtigen haben, die Genugtuung nur halb so hoch ansetzen wie der Strafrichter im Adhäsionsprozess, und diese dann um 40 % kürzen. (Urteil des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28.01.2016)